© Norbert Roemers-pixelio.deHier finden Sie allgemeine Informationen wie Rechtsnormen, Ansprechpersonen für Fragen zur Kindertagespflege, Kindertagesstätten (KiTa’s) und offenen Ganztagsbetreuung.
Weiterführende Informationen zu Rechtsgrundlagen: §§23, §§24 SGB VIII, Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) sowie die entsprechenden Richtlinien des jeweils zuständigen Jugendamtes.
Grundsätzlich besteht der Anspruch vor Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Ein Anspruch auf Kindertagespflege besteht für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres nach den Vorgaben des §24 Abs. 1 SGB VIII.
Von der Vollendung des 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahr kann die Kindertagespflege als alleinige Betreuungsform als gleichwertige Alternative zur Kindertagesstätte gewährt werden (§24 Abs. 2 SGB VIII). Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz; der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ab dem dritten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer KiTa (§24 Abs. 3 SGB VIII); die Kindertagespflege kann ergänzend zur institutionellen Betreuung (Randzeitenbetreuung!) gewährt werden, ebenso bei Schulkindern. Eine unterjährige Aufstockung der Betreuungszeit dürfte, sofern diese wegen z. B. Veränderung der Arbeitszeiten notwendig ist, in der Regel unproblematisch sein. Dies muss jedoch immer mit dem zuständigen Jugendamt vorher besprochen werden.
Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege gibt es keine festen Anmeldetage. Bei den zuständigen Ansprechpersonen kann man sich über die Antragstellung und Voraussetzungen informieren. Ebenso kann eine Tagespflegeperson vermittelt werden. Die Tagespflegeperson muss den jeweiligen Richtlinien entsprechend qualifiziert sein. Die Ansprechpersonen finden Sie in der Navigation bei Ihrem Wohnort.
Beim Kita-Finder finden Sie alle Kindertageseinrichtungen in Ihrer Nähe.
Von der Vollendung des 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahr kann die Kindertagesstätte als alleinige Betreuungsform als gleichwertige Alternative zur Kindertagespflege gewährt werden (§24 Abs. 2 SGB VIII). Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz; der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ab dem dritten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer KiTa (§24 Abs. 3 SGB VIII); ergänzend kann Kindertagespflege (Randzeitenbetreuung!) gewährt werden, ebenso bei Schulkindern.
Die Anmeldung erfolgt jeweils 9 Monate vor Beginn des Kindergartenjahres. Im Kreis Steinfurt gibt es feste Anmeldetage für die Anmeldung zur KiTa. Diese Anmeldetage für Kindertagesstätte und Kindertagespflege sind im Kreis Steinfurt jeweils im Herbst. Jedes Jugendamt hat ein eigenes Verfahren. Bei konkreten Fragen bitte ich daher, die zuständigen Ansprechpersonen des jeweiligen Jugendamtes zu kontaktieren. Die aktuellen Anmeldetermine sind der Tagespresse zu entnehmen.
Plötzlicher Bedarf – also innerhalb des Kindergartenjahres – ist dem zuständigen Jugendamt schriftlich anzuzeigen. Das Jugendamt soll spätestens innerhalb 6 Monaten, nach Möglichkeit früher, den Anspruch erfüllen. Zur Anspruchserfüllung muss das Jugendamt nur einen Platz zur Verfügung stellen – es ist nicht verpflichtet, einen Platz in einer Wunscheinrichtung zur Verfügung zu stellen.
Die erforderliche Betreuungszeit muss bei Antragstellung festgelegt werden.
Da die Betreuungszeit an die Personalschlüssel der KiTas geknüpft ist, ist eine unterjährige Änderung in der Regel nur sehr schwer möglich. Hier müssten Sie im Einzelfall das Gespräch mit der KiTa und dem Jugendamt suchen.
Die Festlegung der Öffnungs- und Betreuungszeiten ist im Rahmen der KiBiz Regelung Angelegenheit des Trägers. Das Jugendamt hat hierauf keinen Einfluss. Bei der Auswahl einer KiTa sollte man daher darauf achten, dass die angebotenen Betreuungszeiten den persönlichen Bedürfnissen entspricht.
Die maximale Betreuungszeit beträgt 45 Stunden pro Woche bzw. mit Randzeitenbetreuung maximal 55 Stunden pro Woche gemäß dem KiBiz.
Die Betreuung im offenen Ganztag umfasst in der Regel das Mittagessen und die betreute Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Förder- und Freizeitangeboten, Bewegung, Spiel und Sport. Erhält ein Kind einen Platz im offenen Ganztag, ist die Teilnahme geregelt und verpflichtend.
Der offene Ganztag ist in jeder Kommune unterschiedlich geregelt. Sprechen Sie daher die Schule Ihres Kindes an, wie die Anmeldeformalitäten sind. Weitere Ansprechpersonen finden Sie bei dem Punkt Kinderbetreuung unter Ihrem Wohnort.
Wollen Sie wissen, welche Schulen den offenen Ganztag anbieten, finden Sie dazu Informationen in der Datenbank des Schulministeriums, in der Sie Schulen nach verschiedenen Kriterien in Ihrer Nähe suchen können.